Achtung, immer antworten.

DSB D124.1946/24
2026-0.267.791

Art 5 Abs 2 DSGVO sieht vor, dass der Verantwortliche die Rechtmässigkeit der Datenverarbeitung nachweisen muss.

Wenn die Datenschutzbehörde - etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens - anfragt, auf welche Gründe eine Datenverarbeitung gestützt wird, muss geantwortet werden, da ansonsten wegen Verstoßes gegen diese Pflicht die Behörde die Datenverarbeitung als rechtwidrig ansehen kann.

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdegegner, der die Behörde ignoriert hat eine bekannte "Abmahnfirma". Der Beschwerde wurde stattgegeben (26.3.2026).

 2026 04 20 13 55 18 Standarderledigung Bescheid Foxit PDF Reader

 

 

 

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