"Ein immaterieller Schaden erfordert ein Mindestmaß an persönlicher Beeinträchtigung. Die bloße Rechtsverletzung stellt per se noch keinen immateriellen Schaden dar (hier: bloßes Ungemach wegen des Kontrollverlusts über personenbezogene sensible Daten). Eine klagende Partei hat die Auswirkungen der Rechtsverletzungen auf ihre Persönlichkeit konkret zu behaupten und zu beweisen."

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