Mit Urteil vom 16.7.2020 hat der EuGH das "Framework" Privacy Shield aufgehoben. 

Die Datenschutzbehörde kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde, wenn es bereits einen vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titel zur selben Sache gibt.

Kurz zusammengefasst:

Unter Privacy Shield versteht man einerseits eine Vereinbarung der EU mit den USA und andererseits einen Beschluss der EU Kommission. Dieses "Framework" ermöglichte es, bestimmte Datentransfers aus Europa in die USA im Wesentlichen wie innerhalb der EU durchzuführen.
Voraussetzung war, dass das Daten empfangende US-Unternehmen gemäß Privacy Shield zertifiziert war.

Dieses System wurde vom EuGH für ungültig erklärt, da wesentliche Datenschutzgarantien der DSGVO in den USA nicht geboten werden. Von dieser Einschätzung sind wohl auch die sog. Standardvertragsklauseln betroffen.

Betroffen sind viele populäre US Dienste, wie Cloud Speicher, Mail Provider, Umfragedienste etc aus den USA.

Es gilt nun zu prüfen, ob die Verwendung von US Dienstleistern durch EUR Unternehmen auf Privacy Shield begründet wurde.

Ausser Privacy Shield bleibt die Rechtsgrundlagen gem. Art 49 DSGVO offen, wie etwa zusammengefasst:

-Vertragserfüllung
-Zustimmung

Bei Fragen kontaktieren Sie mich:
https://www.rechtsanwalt-miller.at

Art. 49 DSGVO ist hier abrufbar:
https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/grundverordnu…/…/

Die Entscheidung des EuGH ist hier abrufbar:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf