Hier finden Sie meine Schwerpunkte zum Zivil- und Verwaltungsrecht wie:
- Probleme mit den Nachbarn effektiv lösen
- Betriebsanlage kommt - Einwendungen machen
- Arzthaftung
- Abmahnung erhalten
- Besitzstörung
- Exekutionen
- Inkasso
- Patientenverfügung
- Scheidung
- Testament
- Unternehmensrecht
Wichtig ist bei Kundmachungen Einwendungen vor der ersten Verhandlung zu erheben, da später § 42 Abs 3 AVG gilt, also triftige Gründe für die Verspätung geltend gemacht werden müssen. Die Frist für Einwendungen läuft bis zum Ende der ersten Verhandlung bzw. 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses für Einwendungen.
§ 42 AVG lautet:
Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.
Sie können vor der Verhandlung jederzeit nach Terminvereinbarung Akteneinsicht bei der Behörde nehmen und Ihre Einwendungen schriftliche einbringen. Einwendungen können zu Auflagen bei der Genehmigung führen. Diese Auflagen müssen eingehalten werden. Verletzungen gegen die Auflagen können bei der Behörde angezeigt werden.
Wenn Sie Einwendungen erheben, zB. wegen drohender Lärmbelästigung, gibt es Erhebungen der Behörde und die Behörde wird die Ausgestaltung des Betriebes entsprechend den zu erwartenden Lärmemmissionen ausgestalten. Sie haben dann den Vorteil später nur die Einhaltung der Auflagen anzeigen zu müssen. Wenn Sie keine Einwendungen erheben und erst nach der Genehmigung feststellen, dass ungebührlich Lärm erzeugt wird, ist mitunter eine private Messung nötig, was ungelich mehr Aufwand sein kann, als Einwendungen zu erheben.
Abmahnung - Checkliste
Neue OGH Judikatur eröffnet weitere Prüfungsmöglichkeiten
Senden Sie mir die Abmahnung ich prüfe sie und melde mich mit einem Vorschlag für eine Vorgehensweise:
Besitzstörung, Datenschutzverstoß, Webseiten-Programmierung, Fonts, Newsletter etc. . - vielfach wird abgemahnt.
Prüfen Sie und wehren Sie sich.
Senden Sie mir die Unterlagen, ich prüfe kostenlos und unverbindlich und melde mich bei Ihnen mit einem Vorschlag zur Vorgangsweise. Ich erstelle eine Rechtsschutzanfrage oder schlage Ihnen eine Pauschale für eine Antwort vor.
Abmahnung abwehren - so gehts:
Sie haben von einem Unternehmen eine "Abmahnung" erhalten?
Ein Rechtsanwalt hat ihnen geschrieben Sie sollen eine Unterlassungserklärung unterschreiben und Kosten zahlen?
Sie verstehen gar nicht wer Sie da anschreibt - der Absender hat nichts mit dem angeblichen Verstoß zu tun?
Wird eine Strafe verlangt?
Achten Sie auf die Frist und senden mir unverbindlich die Unterlagen. Oft genug kann die Forderung abgewehrt werden. Ich zeige Ihnen die Möglichkeiten.
Wenn das Schreiben nicht vom Anwalt stammt, sollten Sie gleich checken, ob verbotene Winkelschreiberei vorliegt. Dann ist die Abmahnung illegal und Sie sind zu nichts verpflichtet. Achten Sie darauf wessen Anspruch verfolgt wird und in wessen Namen aufgetreten wird.
Der OGH hat kürzlich ausgesprochen:
"Inkassoinstitute dürfen nur unbestrittene Forderungen zur Einziehung übernehmen" (Datum des Abrufs: 1.11.2023)
Daraus folgt, dass Anwälte bestrittene Forderungen verfolgen können, bei Inkassoinstituten sieht das der OGH als nicht von der Gewerbeberechtigung laut § 118 Gewerbeordnung gedeckt.
Wenn Sie nicht von einem Rechtanwalt aufgefordert werden - dieser wird auch immer offenbaren, für wen er auftritt - prüfen Sie ob der Aufforderer gem. § 118 GewO oder § 8 RAO oa dies rechtlich überhaupt darf. Fragen Sie nach. Bei Zweifeln senden Sie mir die Schreiben.
Abmahnungen sind generell in Österreich nicht als Mittel vorgesehen "Geld zu verdienen". Sie dienen dazu, Rechtsverstöße zu beseitigen, von denen jemand aktuell und tatsächlich betroffen ist.
Daher können Abmahnungen auch illegal sein, wenn zB eine Zession vorliegt, die zB für Inkassobüros verboten ist (§ 118 der Gewerbeordnung verbietet Inkassobüros sich Forderungen abtreten zu lassen oder sich diese zum Inkasso zedieren zu lassen.) Was für Inkassobüros gilt, gilt umso mehr für Unternehmen, die nicht einmal Inkassobüros sind (und auch sonst nicht berechtigt sind Rechtsdienstleistungen zu erbringen, Anwälte haben wir wie Ärzte einen "Vorbehaltsbereich", der vor unseriösen Geschäftspraktiken durch sogenannte "Winkelschreiber" schützen soll, siehe § 8 Rechtsanwaltsordnung und diesen Artikel: https://www.oerak.at/buergerservice/infocorner/rechtswoerterbuch//definition/winkelschreiber/).
Aktuell sind viele Winkelschreiber massenhaft tätig.
Wie oben dargelegt hat der OGH einem Großteil dieser Aktivitäten einen Riegel vorgeschoben:
"Inkassoinstitute dürfen nur unbestrittene Forderungen zur Einziehung übernehmen" (link: https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/inkassoinstitute-duerfen-nur-unbestrittene-forderungen-zur-einziehung-uebernehmen/, Datum des Abrufs: 1.11.2023)"
Das gesamte Judikat ist hier abrufbar:
Wenn also ein Inkassoinstitut eine Forderung eintreibt und einen Widerspruch bekommt, muss er die Betreibung einstellen oder an einen Anwalt abgeben.
Meines Erachtens ist dieses Judikat auch auf Unternehmen anzuwenden, die keine Gewerbeberechtigung als Inkassoinstitut haben und kein Rechtsanwalt sind ("Rechtsanwalt“ ist eine geschützte Bezeichnung, siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001673 - Sie können jeden Anwalt aus Österreich über die Suchfunktion des Rechtsanwaltskammertages finden: https://www.oerak.at/) und auch sonst keine Gewerbeberechtigung haben, die die Tätigkeiten der Eintreibung von bestrittenen Forderungen erlaubt.
Die Konsequenz eines Verstoßes gegen § 118 GewO ist meines Erachtens der Verlust der Klagslegitimation, d.h. ein Gestörter muss selbst klagen, der betreibende Betrieb, der kein Anwalt ist, darf nicht klagen.
Aufwändig wird aktuell von manchen Unternehmen um Kunden geworben und ihnen versprochen, Störungen abzuwenden und dabei Geld für den Gestörten einzuheben, dies für eine Provision, egal ob ein Schaden besteht oder nicht. Anwälte dürfen keine marktschreierische Werbung machen, wie etwa abwertende Slogans.
Anwälte offenbaren immer für wen sie tätig werden.
Werden Sie hellhörig, wenn Sie nicht eruieren können, wessen Anspruch verfolgt wird bzw. warum ein Anspruch bestehen soll bzw. wenn der Nachweis der Störung nicht schlüssig ist. Dazu wird von manchen Betrieben ein Betrag von bis zu EUR 399,00 - 800,00 vom Störer verlangt. Dieser Betrag soll als "Abschlagszahlung" gelten, damit der Absender nicht klagt. Ich konnte bis dato viele dieser Schreiben abwehren.
Zitat des OGH (abgerufen 1.11.2023, Erkenntnis: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20230912_OGH0002_0040OB00045_23F0000_000/JJT_20230912_OGH0002_0040OB00045_23F0000_000.html, RZ 11)
Die Vermittlung von außergerichtlichen Vergleichen und die Betreibung einer strittigen (bestrittenen) Forderung fallen hingegen in den Vorbehaltsbereich der Rechtsanwälte (Wallner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 118 Rz 2).Inkassoinstitute dürfen gemäß § 118 Abs 3 GewO eine Schadenersatzforderung daher erst dann zur Einziehung übernehmen, wenn diese unbestritten ist. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass schadenersatzpflichtige Personen einem ungerechtfertigten Druck ausgesetzt werden (
Hanusch in Hanusch , Kommentar zur Gewerbeordnung [12. Lfg] § 118 GewO Rz 5).
Lesen Sie das gesamte Erkenntnis, wenn Sie abgemahnt wurden.
Wenn ein Winkelschreiber tätig wird, d.h. jemand er gegen § 8 RAO verstößt, riskiert er eine Verwaltungsstrafe. Wenn ein Winkelschreiber gerichtlich auftritt, riskiert er die Klagszurückweisung und eine Strafe (siehe Winkelschreibereiverordnung, aber auch verwaltungsstrafrechtlich sind Strafen möglich, siehe auch https://www.oerak.at/buergerservice/infocorner/rechtswoerterbuch//definition/winkelschreiber/).
Die Vorgehensweise bei Besitzstörungen Forderungen an sich zu übertragen, um diese dann auf Provisionsbasis einzutreiben ist oft illegal, da eine Besitzstörung nicht übertragbar ist. Auch kann eine Besitzstörung nicht in einen Geldanspruch "umgewandelt" werden. Geld kann gefordert werden, wenn ein konkreter, belegbarer Schaden vorliegt, der schuldhaft verursacht wurde. Der Abmahner kann auch keine Kosten verlangen, wenn er kein Anwalt ist oder Schadenersatz für Dritte eintreiben und wie der OGH jetzt ausgesprochen hat, die Forderung bestritten ist (was meines Erachtens von Inkassoinstituten auf andere zu übertragen ist, die keine ausreichende berufsrechtliche Befähigung zur Verfolgung von bestrittenen Forderungen haben). Das dürfen nur Rechtsanwälte und andere befugte Personen, zB nach Notariatsgesetz.
Eine Abschlagszahlung z.b. auf den Verzicht eines obligatorischen Anspruchs ist möglich und unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Abschlagszahlung muss angemessen sein und daher nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden. Bei nicht nachvollziehbaren Forderungen gibt es auch ein Problem mit der Fälligkeit, was wiederum zu einem Problem mit der Verjährung für den Aufforderer führen kann.
Anscheinend unumgängliche Aufforderungen entpuppen sich oft genug nach genauer professioneller Prüfung als nicht stichhaltig bzw. fraglich.
Wesentlich für alle Ansprüche, die auf Unterlassung lauten, ist die Wiederholungsgefahr. Das ist ein Rechtsbegriff.
Es gibt viele Wege eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen, als zu zahlen.
Wenn der "Gestörte" gar nicht von seinem Parkplatz ausfahren wollte oder sein Parkplatz nicht befahren wurde, sondern der angeblich Gestörte seine Zeit damit verbringt "mit dem Fotoapparat auf der Lauer zu liegen" was außerhalb passiert, ist er nicht gestört worden.
Es können auch Zustellvorgänge relevant sein, es kann auch eine Rolle spielen, ob man mit dem Störer rede konnte.
Dasselbe gilt bei Datenschutzverstößen, DSGVO Abmahnungen : Wenn sich jemand absichtlich selbst an der "informationellen Selbstbestimmung" schädigt, hat er keinen Anspruch gegen einen (nicht vorhandenen) Schädiger.
Es gilt: "Das weitaus überwiegende Verschulden des Beschädigten hebt die Haftung des anderen Teiles gänzlich auf." (OGH RS0027202).
Sie können auch nicht ein "Business" daraus machen, sich absichtlich vor den Bus zu werfen und erwarten, dass Sie alle Schmerzen jeweils vom Busfahrer bzw. dessen Versicherung in Geld ersetzt erhalten. Sie werden eher Fragen der Behörden beantworten müssen.
Ich habe jahrelange Erfahrung mit all diesen Geschäftsmodellen und eine Prüfung lohnt sich.
Ob Besitzstörung, Einbindung von Fonts in Webseiten, es wird aufgefordert und abgemahnt.
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Es kann vorkommen, dass das Begehren in ihrem speziellen Fall nicht berechtigt ist, das Begehren allgemein nicht richtig gefasst ist etc. Jedenfalls sollten Fristen beachtet werden und nicht voreilig eine Unterlassungserklärung im vollen verlangten Umfang abgegeben werden.
☑ Ich soll EUR 399,00 - 800,00 wegen Besitzstörung zahlen?
☑ Ich habe schon gezahlt, jetzt kommt noch jemand und will wieder eine Zahlung, wann bin ich damit fertig?
☑ Achtung bei "Blogs" u.a. Beiträgen aus dem Internet - qui bono, es könnten Winkelschreiber dahinter stecken.
☑ Ist die Unterlassungserklärung zu weit formuliert?
☑ Ich soll eine Abschlagzahlung wegen Besitzstörung leisten, was kann ich tun?
☑ Ich habe nur wenige Minuten angehalten!
☑ Was bedeutet "Zession" bei Besitzstörung?
☑ Das war eine Fotofalle!
☑ Welche Kosten stehen zu? Sind "pauschale" Kosten OK?
☑ Keine Besitzstörung bei bloßem kurzem "Umdrehen" über fremdem Grund oä (vgl 35 R 206/15 Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ) (Achtung, hier geht es um "das Einfahren in eine Parkfläche, auf der man dann auch parken könnte, anders ist die Situation uU beim kompletten Befahren von fremdem Grund, das Fahren auf Privatgrund ist a priori als nicht gestattet anzusehen, viele derartige Fälle zeigen jedoch andere Problemfelder auf, eine Prüfung im Einzelfall lohnt sich).
Konkretes Vorgehen im Überblick:
1. Anspruch prüfen lassen - Ist das Begehren realistisch einklagbar?
Sind vom Gegner alle Beweise/Belege vorgelegt worden: Logfile, Vereinbarung, Beweis des Abschluss etc?
2. Allfällige Kosten prüfen - Sie kennen das von Rechnungen, eine Rechnung ist aufgeschlüsselt und nachvollziehbar, sie verstehen welcher Posten warum mit welchem Betrag verrechnet wird.
3. Allenfalls adaptierte Erklärung abgeben / alternative Vorgangsweisen: Wiederholungsgefahr beseitigen etc. Kontaktieren Sie mich, es gibt neue Judikatur des OGH (Stand Oktober 2023)
Aufforderungsschreiben sind wie Klagen genau zu prüfen. Es gibt viele Fallstricke und auch aussichtslose Fälle können mitunter gewonnen werden, etwa weil die Wiederholungsgefahr schon lange weggefallen ist oder nie bestanden hat.
Laden Sie hier die Klage oder das Aufforderungsschreiben hoch, ich melde mich dann bei Ihnen.
Neuer Rechtsbehelf: "Unterlassungsauftrag"
Seit 2021 gibt es die Möglichkeit einer vereinfachten Klage: der "Unterlassungsauftrag".
Der Vorteil liegt darin, dass eine sofortige Wirksamkeit beantragt werden kann. Das heißt, dass der Auftrag sofort einzuhalten ist und das inkriminierende Posting, wie zB ein Foto sofort zu entfernen ist. Auch wenn der Gegner Einspruch eingelegt hat.
Man muss also nicht erst auf ein Urteil warten, bis die Entscheidung gilt, die Entfernung eines Postings etwa hat sofort zu erfolgen. D.h. es gibt die Möglichkeit einer "vorübergehenden Vollstreckbarkeit".
Der Antrag zu einem Unterlassungsauftrag ist per Formular möglich.
Ein Posting im Internet kann auch strafrechtlich relevant sein, dann ist eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft zu erstellen.
Wer hat gepostet?
Durch den “Unterlassungsauftrag” kann man die schnelle Entfernung von Bildern oder andern Inhalten im Internet, wie Postings, bei Gericht beantragen – wenn durch die Veröffentlichung die Persönlichkeitsrechte erheblich verletzt werden.
Was gilt aber, wenn man nicht weiß, wer das Bild gepostet hat? Wenn man keine Adresse vom Poster hat? Der Unterlassungsauftrag kann ja nur beantragt werden, wenn der Gegner bekannt ist.
Auch hierzu gibts es rechtliche Abhilfe. Das Zivilgericht kann auf Antrag eines Opfers den Host-Provider zur Auskunft über die Identität eines Kunden verpflichten, das ist z.B. bei eine Homepage das Unternehmen, überderen Server die Homepage bereitgestellt wird.
In Fällen von übler Nachrede ua kann ein Auskunft über das Strafgericht erzwungen werden. Auch Hausdurchsuchungen etc. sind denkbar.
Lassen Sie sich jedenfalls beraten, es gibt natürlich weitere wichtige Punkte zu diesem Thema zu sagen, die alle zu bedenken sind, bevor man die ersten Schritte setzt. Dieser Artikel ist eine Einführung - lassen Sie sich jedenfalls gerne beraten: Kontakt
Nach der Erstversorgung bei einem Unfall sollten verschiedene Fragen geklärt werden. Dazu gehören Fragen wie: Wann, wie, wo und warum ist der Unfall passiert und welche Schäden sind entstanden? Liegt ein europäischer Unfallbericht vor und war die Polizei vor Ort? Gab es Verletzte und wurde das eigene Fahrzeug abgeschleppt? Auch Fahrzeugdaten sollten aufgenommen worden sein, wie das Alter, der Kilometerstand, der Erhaltungszustand, die Leasing- und Kaskoversicherung sowie die Reparaturkosten. Des Weiteren ist wichtig zu klären, ob es Fotos vom Unfallort gibt und ob es Zeugen gibt, deren Namen und Wohnorte bekannt sind.
Es sollte auch abgeklärt werden, was schon selbst gemacht wurde, wie zum Beispiel, wurde ein Reparaturauftrag erteilt, eine Aussage vor der Polizei gemacht oder einen Arzt aufgesucht. Die ärztlichen Unterlagen über Verletzungen und Schmerzperioden und Dauerschäden und Verdienstentgang sind zu sammeln. Sollte eine private Unfallversicherung bestehen, ist der Schaden zu melden. Wenn Pflege oder Hilfe im Haushalt benötigt wird, sollte die Dauer und die Art der nötigen Pflege ermittelt werden.
War der Unfall während der Arbeit oder in Ausübung des Berufs passiert, kann Verdienstentgang zustehen. Dolmetscher für Verhandlungen können benötigt werden. Die Kosten eines Leihfahrzeugs sind zu belegen. Bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen sollte über den Versicherungsverband ermittelt werden, welche inländische Versicherung den Fall bearbeitet. Der Rechtsschutzversicherung ist der Unfall zu melden.
Wurde bereits von der Gegenseite geklagt, ist zu ermitteln, was die eigene Haftpflichtversicherung dazu sagt und hat sie bereits einen anderen Anwalt beauftragt? Existiert eine Insassenunfallversicherung, wenn bei dem Unfall Mitfahrer verletzt wurden?
Um alle Fragen zu klären, sollte der Unfallort besichtigt und eine eigene Skizze angefertigt werden. Auch der Unfallhergang sollte selbst berechnet werden, damit die amtlichen Unterlagen geprüft und verifiziert werden können. Es ist außerdem wichtig, Polizeiunterlagen, Verwaltungsakten und gerichtliche Strafakten einzusehen.
Bei einem Autounfall stellen sich viele Fragen, vor allem wenn es um die finanziellen Aspekte geht. Eine wichtige Frage ist: Wie hoch sind die voraussichtlichen Reparaturkosten des Fahrzeuges? Diese Kosten müssen berücksichtigt werden, um zu entscheiden, ob eine Reparatur sinnvoll ist oder nicht.
Eine weitere wichtige Frage ist, ob die Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeuges im Unfallzeitpunkt übersteigen. Wenn dies der Fall ist, kann ein Totalschaden vorliegen. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie hoch der Restwert des Unfallfahrzeuges ist und welche Kosten für die Verwertung des Fahrzeuges anfallen.
Es ist auch wichtig zu klären, ob es einen Kostenvoranschlag gibt und ob ein Abzug neu für alt durchgeführt werden soll. Außerdem muss geklärt werden, ob der Inhalt des Fahrzeuges beschädigt wurde und ob Ersatz benötigt wird.
Wenn ein Ersatzfahrzeug benötigt wird, müssen auch Fragen bezüglich des Zubehörs und der Dauer der Anschaffung des Ersatzfahrzeuges geklärt werden. Des Weiteren müssen Ab- und Anmeldekosten beim Totalschaden berücksichtigt werden und es muss entschieden werden, ob die bestehende Haftpflichtversicherung auf das Ersatzfahrzeug übertragen werden kann.
Wenn das Unfallfahrzeug geleast wurde, müssen auch Fragen bezüglich des Leasingvertrages geklärt werden. Es muss geklärt werden, ob die Reparatur durch eine Vertragswerkstatt durchgeführt werden muss oder ob auch eine freie Werkstatt beauftragt werden kann.
Insgesamt gibt es viele Fragen, die bei einem Autounfall geklärt werden müssen, um eine finanzielle Entscheidung treffen zu können. Es ist wichtig, alle Aspekte sorgfältig zu prüfen, um die bestmögliche Entscheidung.
Lassen Sie sich gerne beraten.
Beratungspaket Fehlberatung Vermögensanlage
Sie haben Beratung zur Geldanlager erhalten?
Sie haben den Eindruck Ihr Vermögen ist statt mehr nur weniger geworden?
Sie haben den Eindruck die Risiken der Geldanlage sind höher als sie wollten?
Wir können unter Zusammenarbeit mit Sachverständigen eine erste Einschätzung treffen, ob allenfalls ein Fehlberatung vorliegt, aufgrund der Sie Schadenersatz begehren können.
Näheres und Terminvereinbarung unter Kontakt
Beratungspaket Opfer - Privatbeteiligung
Sie wurden Opfer einer Straftat?
Sie haben eine Körperverletzung erlitten, Schmerzen gehagt, Spätschäden können folgen?
Sie haben Dinge durch die Straftat verloren, mussten Reparaturen bezahlen?
Im Rahmen eins Strafverfahren können sie als Privatbeteiligter Schadenersatansprüche geltend machen.
Gerne begleite ich Sie bei diesem Vorgang und sorge dafür, dass Sie keine Möglichkeiten versäumen oder etwa versicherungsrechtliche Obliegenheiten übersehen. Weiters gibt es allf. weitere Möglichkeiten Schmerzengeld zu erhalten, etwa über Versicherungen.
Auch zivilrechtliche Schritte sollten rechtzeitig geprüft werden.
Benötigt werden:
-Unterlagen
-behördliche Schriftstücke
-allfällige Belege
Kontaktieren Sie mich für nähere Informationen unter Kontakt.
Weitere Informationen erhalten sie etwa unter:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/strafrecht/3/Seite.2460208.html
Zur Erstellung eines Testaments sind folgende Vorarbeiten nötig:
-Erfassung sämlticher Vermögenswerte (Liste)
-Auszüge alle Grundbuchseintragungen
-Auflistung aller potenziellen Erben/Pflichtteilsberechtigten: Lebenspartner, Ehegatten, Kinder, Eltern, Brüder, Schwestern etc.
-Welche bestehenden letztwilligen Verfügungen gibt es?
-Zur Orientierung zusätzlich für die Nachfahren: Wo sind alle wichtigen Dokumente/Passwörter/Kontonummern auffindbar?
Sofern die Verhältnisse klar sind, kann ein Testament rasch und zum Pauschalpreis errichtet werden. Ein Testament wird beim zentralen Testamentsregister des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags registriert. Damit ist sichergestellt, dass im Todesfall der letzte Wille rasch festgestellt werden kann.
Z.B. Ehepaar, keine Kinder, 1 gemeinsames Grundstück mit Haus - wechselseitiges Testament: EUR 450,00 zzgl. USt.
Check Dein Recht
Näheres unter:
EUR 120,- (inkl 20% USt).
Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Fahrgastrechte. Nähere Infos zu Ihren Rechten:
Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007
https://www.oebb.at/de/reiseplanung-services/nach-ihrer-reise/fahrgastrechte.html
Was ist eine Patientenverfügung?
Zusammenfassung:
§ 1 Abs 2 des Patientenverfügungs-Gesetz lautet:
(2) Eine Patientenverfügung kann den Willen eines Patienten, eine medizinische Behandlung abzulehnen, verbindlich festlegen (§ 6). Im Übrigen ist jede vorliegende Patientenverfügung der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen (§ 8).
§ 2 Abs 1 lautet:
(1) Eine Patientenverfügung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist.
Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden.
Zuvor ist eine umfasende ärztliche Aufklärung durchzuführen.
Die Patientenverfügung ist jederzeit widerrufbar.
Sie wird nach spätestens 8 Jahren ungültig, außer der Patient ist zur Erneuerung nicht entscheidungsfähig.
Eine Patientenverfügung kann auch in ELGA gespeichert werden.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Für den Fall, dass die Entscheidungsfähigkeit verloren geht, kann ein Vollmacht, die sog. Vorsorgevollmacht, ausgestellt werden.
Das ist eine Vorsorgemaßnahme, bei der volljährige Personen - die nicht in Ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind - als Bevollmächtigte eingesetzt werden können.
Betreuer einer Einrichtung können in der Regel nicht eingesetzt werden. Sie können eine vorsorgevollmacht bei mir erstellen. Ich registriere diese dann für sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.
Vor Erstellung einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht sollte eine umfassende Beratung stattfinden, auch zu den weiteren Voraussetzungen der gültigen Errichtung.
Machen Sie den Patientenverfügungs-Check:
Näheres unter:
https://www.rechtsanwaelte.at/buergerservice/servicecorner/beratungspakete-check-dein-recht/patientenverfuegung/
EUR 120,- (inkl 20% USt).
Im Rahmen der Aktion Check-Dein-Recht erfolgt eine erste Beratung, siehe hier.
Für Näheres senden Sie mir eine Terminanfrage
Näheres erfahren Sie im Patientenverfügungs-Gesetz
Weitere Informationen sind auf der Seite des Österreichischer Rechtsanwaltskammertags abrufbar.
Diese Information ersetzt kein Beratung im Einzelfall, auch eine ärztliche Beratung/Begutachtung ist notwendig.
Wir begleiten Ihr Unternehmen auf allen Ebenen des Unternehmensrechts, Vertragsrecht, Verwaltungsrechts, Zivilrechts.
- Gesellschaftsverträge
- Compliance
- Firmenbucheintragungen/änderungen
- Geschäftsformularerstellung und Prüfung
- AGB
- Offenlegungspflichten
- Dienstverträge
- Werkverträge
Zu Spezialfragen kooperieren wir mit Steuerberatern und können zur internationalen Betreuung auf ein Netzwerk von Kooperationspartnern zurückgreifen, siehe kwlaw.at.
Sie wurden Opfer eines Internetbetrugs?
Sie sind in eine "Abo-Falle" geraten?
Sie wurden mittels einer "Phishing-Attacke" angegriffen?
Ich analysiere bei einem Erstgespräch anhand Ihrer Unterlagen die möglichen Ansatzpunkte wie Auskunftsbegheren, Anträge an Behörden, Anzeigen - auch im Ausland, Klagen, Anfragen an internationale Kooperationspartner, Sachverständige.
Gemeinsam wird dann eine Vorgehensweise besprochen. Gerne kann ich Ihnen dazu dann einen Pauschalpreis anbieten und falls das nicht möglich ist eine schrittweise Vorgehensweise bei der nur das Honorar für den jeweiligen Schritt anfällt.
ab EUR 150,00 zzgl. 20% USt.
Benötigt werden:
- Screenshots
- E-Mail Ausdrucke
- Historie
Inkludiert ist ein 1h Besprechung einer möglichen Vorgehensweise samt Kosteneinschätzung.
Sollte Ihre Anfrage umfangreiche Vorarbeiten erfordern werde ich Sie vor Beginn meiner Tätigkeit kontaktieren, um die Vorgehensweise zu besprechen.
Eine ausgelagerte Evidenzhaltung offener Posten samt Eintreibungen ist vielen Fällen kostengüstiger und erfolgreicher als der Betrieb eines eigenen Mahnwesens. Kümmen Sie sich um Ihr Kerngeschäft, nicht um die Betreibungen. Wir managen Ratenzahlungen, Zinsstaffeln, Stundungen etc.
Kurze Wege ermöglichen effiziente Betreibungen.
Übergeben Sie Ihre Forderungen am Besten bereits bei Rechnungslegung.
Wir importieren Ihre Forderungen aus allen gängigen IT-Systemen.
- Evidenzhaltung
- Mahnlauf
- Ratenmanagement
- Nahtlose gerichtliche Betreibung
- Insolvenzmonitoring
- Jederzeitige Kontostände
- Laufende Bewertung der Einbringlichkeit und zu erwartenden Zahlungshöhe
- Pünktliche Berichte für den Jahresabschluss/Abschlussprüfer etc.
- Auswertungen/Reports
Sie haben den Eindruck, dass eine medizinische Behandlung nicht lege artis vorgenommen wurde?
Prüfen Sie allfällige Ansprüche auf Schmerzengeld, Verdienstentgang und vor allem eine allfällige Haftung für Spät- und Folgeschäden.
Ich biete Ihnen jahrelange Erfahrung in verschiedensten Haftungsangelenheiten vom Autounfall bis zum Großschadensfall.
Wir haben Kontakte zu renomierten Sachverständigen, die Ihren Fall objektiv und rasch begutachten.
Kontaktieren Sie uns bei Fragen und zur Prüfung konkreter Vorkommnisse.
Dieser Artikel dient der ersten Orientierung und kann eine juristische Beratung nicht ersetzen.
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Sie haben eine Exekutionsbewilligung erhalten?
Wie ist vorzugehen?
Erheben Sie zunächst:
- Wann wurde die Exekutionsbewilligung zugestellt (siehe Zustellgesetz), dazu sind ua folgende Informationen nötig:
- Wer hat wann das Schreiben wie in Empfang genommen? Wenn das nicht der Empfänger war: gibt es Vereinbarungen, Vollmachten oä dazu?
- Welche Daten sind am Kuvert festgehalten, welches Datum trägt der Beschluss?
- Falls es eine Hinterlegungsanzeige gibt:
- An welchem Tag wurde die Hinterlegungsanzeige erstellt?
- Ab welchem Datum bis zu welchem Datum läuft die Abholfrist?
- Wann wurde abgeholt?
- Waren Sie ortsabwesend? Von wann bis wann wo?
- Bei anderen Übermittlungswegen: Wann wurde was von wem wie übernommen/eingesehen?
- Aufgrund welcher rechtskräftiger/rechtswirksamer Titel - wie Urteile, Beschlüsse, gerichtliche Vergleiche - ist die Exekutionsbewilligung ergangen?
- Stimmen alle Angaben in der Exekutionsbewilligung?
- Welche Rechtsmittelfristen bestehen? Ist die Erhebung eines Rechtsmittles aussichtsreich?
- Wie kam es zur Exekution, welche Verfahren bestanden/bestehen vor der Exekutionsbewilligung?
- Warum wurde nicht bezahlt bzw. nicht dem bewilligten Inhalt entsprochen? Wurde bereits bezahlt/entsprochen?
- Liegt eine Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit vor? Insolvenz- und/oder Schuldenregulierungsverfahren wären zu überlegen.
Die Mittel um eine rechtswidrige Exekution zu bekämpfen sind ua:
- Klagen
- Rechtsmittel wie Einspruch im vereinfachten Bewilligungsverfahren oder Rekurs.
- Dazu kann uU ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden.
- Bei Erfüllung kann ein Einstellungsantrag gestellt werden.
- Daneben können noch andere Rechtsbehelfe auch allf. zum Titelverfahren offen sein.
Zu beachten ist, dass kurze Fristen einzuhalten sind, die ab Zustellung der Exekutionsbewilligung laufen. Die Beruteilung der Zustellund ist oft nicht einfach oder eindeutig, daher ist vorsichthalber von früherer Zustellung auszugehen, als zb dem Hinterlegungsdatum.
Kontaktieren Sie uns bei Fragen und zur Prüfung konkreter Vorkommnisse.
Diese Checkliste dient der ersten Orientierung und kann eine juristische Beratung nicht ersetzen.