Entscheidung der Datenschutzbehörde vom 1.10.2019:

Ein Eintrag in der „Warnliste der Banken“ unterliegt keiner fixen Löschfrist wie sie etwa laut dem Genehmigungsbescheid für die Warnliste existierte. Die Löschungsfrist ist nach der Beurteilung des Einzelfalles zu entscheiden.

Somit ist für die "Warnliste der Banken" eine Löschungsmöglichkeit gem.  Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände eröffnet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig und hier abrufbar.

Anmerkung: Wenn Sie wissen wollen, ob und welche Einträge über Ihre Bonität, Zahlungsfähigkeit, Kreditrückzahlungen vorhanden sind, fordern Sie eine Auskunft an. Ich helfe Ihnen dabei gerne weiter: Kontaktieren Sie mich.