Achtung, immer antworten.
DSB D124.1946/24
2026-0.267.791
Art 5 Abs 2 DSGVO sieht vor, dass der Verantwortliche die Rechtmässigkeit der Datenverarbeitung nachweisen muss.
Wenn die Datenschutzbehörde - etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens - anfragt, auf welche Gründe eine Datenverarbeitung gestützt wird, muss geantwortet werden, da ansonsten wegen Verstoßes gegen diese Pflicht die Behörde die Datenverarbeitung als rechtwidrig ansehen kann.
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdegegner, der die Behörde ignoriert hat eine bekannte "Abmahnfirma". Der Beschwerde wurde stattgegeben (26.3.2026).

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