Sie wollen Ihre Daten aus einer der Listen löschen lassen? Die Chancen steigen nach 5 Jahren deutlich an. Es gibt Hinweise, dass auch die 5-Jahres-Grenze unionsrechtswidrig ist. Die Löschungsbeurteilung hat anhand der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.
Übermitteln Sie mir Ihren Auszug und ich mache Ihnen ein Angebot für ein Vorgehen. Grundsätzlich möglich ist die Klage oder die Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.
Grundsätze aus der Judikatur:
2019 hat die Datenschutzbehörde ausgesprochen, dass es keine fixe Löschfrist gibt:
https://www.rechtsanwalt-miller.at/index.php/dsgvo-news/home-dsgvo-news-19
2023 hat der VwGH ausgesprochen, dass in Anlehnung an Art. 180 Abs. 2 lit. e und Art. 181 Abs. 2 letzter Absatz der Kapitaladäquanzverordnung eine Speicherdauer von 5 Jahren in Ordnung sein kann:
https://ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWR_2020040037_20230509J18/JWR_2020040037_20230509J18.html
2023 hat der EuGH ausgesprochen, dass nach der Löschung eines Eintrags aus öffentlichen Registern, eine Berufung auf das überwiegende berechtigte Interesse nicht mehr möglich ist:
Jeder Fall ist somit einzeln zu prüfen. Auch sind die verschiedenen Listen in Zusammenschau mit den Daten, auf denen sie beruhen zu beurteilen. Wichtig ist, festzustellen, wer einen Eintrag in eine Liste zu verantworten hat. Übermittlen Sie mir zur Prüfung gerne das Ergebnis Ihres Auskunftsbegehrens, ein Musterschreiben finden Sie hier:
https://www.rechtsanwalt-miller.at/index.php/dsgvo/auskunftsbeghren-dsgvo