☑ Ihr Besitz wurde gestört: Der 1-Klick - Sofort Service:
Ich mahne den Gegner ab. Die Kosten muss der Gegner zahlen. Inklusive Ihrem Schaden. Sie erhalten den bezahlten Schadenersatz.
Übermitteln Sie mir die Fotos und ich erstelle eine Abmahnung an den Gegner. Foto und Nummerntafel reicht. Für andere Störungen einfach Fotos senden.
Die Kosten einer Besitzstörung belaufen sich für den Störer auf den Schadenersatz für Sie und die Kosten meiner Tätigkeit. Sie erhalten den bezahlten Schadenersatz für Ihre Unannehmlichkeiten etc. - zB Taxikosten, weil Sie nicht aus Ihrem Parkplatz ausfahren konnten.
Sie können auch ohne vorherige Abmahnung direkt klagen. Das ist dann wichtig, wenn Sie den Gerichtsvollzieher für zukünftige Sötrungen brauchen. z.Bsp. wenn Ihr Nachbar regelmässig vor Ihrer Einfahrt parkt.
Hier finden Sie alle Infos, die Sie als Besitzer brauchen. Melden Sie gleich die Störung.
Ohne lästige Formulare, Zessionen, Provisionsvereinbarungen etc. Als Anwalt kann ich direkt einschreiten und die Kosten vom Gegner geltend machen. Sie melden, ich kümmere mich und rufe Sie zurück.
Senden Sie mir ein Foto der Besitzstörung, ich erledige den Rest und melde mich.
Wer fremden Besitz ohne Rechtfertigung stört, kann geklagt werden.
Laden Sie die Fotos hier hoch, ich fordere den Störer auf. Die Kosten muss der Störer zahlen.
Weitere Informationen:
- Was genau ist eine Besitzstörung - Wann liegt eine Besitzstörung vor? - Beispiele
- Kein Risiko bei der Abhilfe, Störer zahlt. Vor Gericht: Rechtsschutz Versicherung hilft
- Verjährung - Kann ich mir Zeit lassen?
- Wie ist die Gesetzeslage in so einem Fall?
- Was ist "Schikane"?
- Was kann ich im Falle eine Besitzstörung tun?
- Gibt es Alternativen zur Besitzstörungsklage?
- Wie erfährt man wer einen PKW bei der Störung gefahren ist?
- Darf ich abschleppen?
- Mit welchen Gebühren/Kosten muss ich rechnen?
- Wer trägt die Kosten eines Besitzstörungsverfahrens?
- Kann immer Schadenersatz verlangt werden?
- Wen kann ich kontaktieren?
- Und was sind die nächsten Schritte?
Spezialfälle - Meine Checkliste für Sie
- Beispielfälle aus der Praxis
- Der Wohnungseigentümer auf "Inspektion"
- "Zuparken" der Einfahrt
- Umdrehen über fremdem Grund
- Motorrad vor der Garageneinfahrt
- Das Autowrack
Was genau ist eine Besitzstörung? Wann liegt eine Besitzstörung vor?
Besitz bedeutet eine Sache in seiner Gewalt zu haben.
Der Besitzer hat das Recht auf ungestörten Besitz.
Bei Störung des Besitz sieht das Gesetz den Besitzschutz vor. Das ist ein beschleunigtes Gerichtsverfahren beim Bezirksgericht, das mit der "Besitzstörungsklage" anhängig gemacht wird.
Zuvor kann der Störer aussergerichtlich aufgefordert werden die Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten zu bezahlten. Der Störer zahlt die Kosten dieser Aktion und einen Schadenersatz.
Der Besitz ist durch § 339 - 347 ABGB geschützt.
Das Gesetz definiert im § 339 ABGB aus 1812 die Besitzstörung wie folgt:
"Der Besitz mag von was immer einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören“.
Das Gesetz schützt den Besitz(er) gegen jeden eigenmächtigen Angriff einer anderen Person.
Der Besitzschutz wirkt gegen private Einwirkung, die ohne Rechtfertigung erfolgt. So werden zum Beispiel Grund und Boden geschützt, ebenso Rechte und Dienstbarkeiten. Daher gelten Mieter einer Wohnung und von Parkplätzen auch als Besitzer.
Wer ist "Besitzer"?
Nicht nur der Eigentümer ist Besitzer. Wenn Sie eine Sache nutzen dürfen, also zB Mieter sind, sind Sie Besitzer. Wenn Sie die Zulassung des PKW haben, sind Sie Besitzer. Auch wenn jemand anderer eingetragen ist.
- Ein Vermieter verschafft sich unbefugt Zutritt zur Wohnung des Mieters. Der Besitz des Mieters an der Wohnung wird damit gestört.
- Jemand parkt unerlaubt auf einem Privatparkplatz. Dadurch wird der Besitz des Parkplatzeigentümers gestört.„Zuparken“ eines fremden PKW.
- Jemand „verstellet“ eine Eingangstüre mit Sachen. Damit wird der Besitz an den Räumlichkeiten gestört, da diese nicht mehr betreten werden können.
- Jemand betritt oder befährt unbefugt Privatgrund. Damit wird der Besitz am Privatgrund gestört, zB Parken auf einer nicht öffentlichen Wiese oder Parken auf einem Parkplatz zu dem die Zufahrt mittels Fahrverbot verboten war. Weiteres Beispiel: Parken auf einem Geschäftsparkplatz ohne Kunde zu sein.
- Missachtung des Hausrechts. Gestört wird der Besitz an der Wohnung.
- Austausch der Wohnungsschlösser durch einen Mitbewohner ohne Absprache, damit „Aussperren“ des Mitbewohners.
- Eine Aus- oder Einfahrt mit einem Fahrzeug „verstellen“.
Es gibt Ausnahmen! Diese hängen aber meist nicht davon ab, ob eine Störung "unabsichtlich" oder versehentlich begangen wurde. Siehe dazu weiter unten.
Kein Risiko auch bei Gericht ?
Der Störer zahlt die Kosten. Wenn eine Klage nötig wird, zahlt Ihre Rechtsschutzversicherung die Gerichtsgebühr und meine Kosten. Wenn sich Störungen in Ihrem Besitz wiederholen, rate ich daher eine Rechtsschutzversicherung über einen Verischerungsmakler abzuschließen.
Fragen Sie mich gerne, ich vermittle Ihnen Kontakt zum Makler.
Achten Sie beim Abschluss darauf, dass das gefährdete Objekt ausdrücklich in die Verischerung aufgenommen wird. Achten Sie bei Umzug, Neuanschaffung etc auf Updates Ihrer Rechtsschutz-Polizze.
Wie ist der Ablauf bei Rechtsschutz?
Sie haben freie Anwaltswahl. Senden Sie mir die Störungs-Fotos, ich kläre die Deckung der Kosten kostenlos ab.
Wie ist die Gesetzeslage in so einem Fall?
Eine Besitzstörung liegt dann vor, wenn der Besitz gestört wird. Sie kann nur dann allenfalls entfallen, wenn es dem Störer nicht möglich gewesen ist, den rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrechte zu erkennen. Dies kann zum Beispiel gegeben sein, wenn er im Schlaf wandelt oder auf fremden Grund stürzt oder mit dem Auto ins Schleudern gerät. Der Sinn des Gesetz ist es jedenfalls, dass der Gestörte eben nicht beweisen muss, dass der Störer vorsätzlich handelte. Die Besitzstörung ist insofern kein Delikt, sondern ein Faktum.
Allerdings ist ein „Einfahrt Freihalten“ – Schild zum Beispiel allein noch keine unbedingte Voraussetzung für die Geltendmachung der Besitzstörung. Sie erschweren dem Störer eine Ausrede zu finden: wie etwa, dass die Einfahrt nicht erkennbar war.
Eine deutlich ersichtliche Abschrägung in der Gehsteigkante genügt aber schon, damit jeder erkennen kann, dass eine freizuhaltende Einfahrt vorliegt. Dieser Fall ist in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Auch ein Irrtum kann relevant sein, wenn zum Beispiel ein Weg den Eindruck macht noch eine öffentliche Straße zu sein.
Die Dauer und die Tageszeit der Störung sind für die Besitzstörungsklage insofern von Bedeutung, als nur extrem geringfügige oder extrem kurze Störungen nicht bedeutsam sind. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz wird schon als ausreichend für eine Besitzstörung angesehen. Generell muss eine Wiederholungsgefahr bestehen.
"Verjährung" und Besitzstörung? Kann ich mir Zeit lassen?
Nein. Die Besitzstörungsklage ist ein vereinfachtes, rasches Verfahren, das aber auch rasch eingeleitet werden muss. Der Zweck des Verfahrens ist ja, rasch Abhilfe zu schaffen und die Notwendigkeit zur Selbsthilfe in der Regel erst gar nicht aufkommen zu lassen. So kann eine "einstweilige Vorkehrung" im Rahmen der Besitzstörung beantragt werden. Fragen Sie bei Verjährungsfragen immer einen Experten. Glauben sIe nicht alles, was im Internet steht, so mancher Blogger hat eine "Hidden Agenda".
Für die Besitzstörungsklage hat man laut Gesetz 30 Tage Zeit ab der Störung, die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht zu haben (Absenden ist zu spät). Manche Gerichte lassen hier Zeiten, die nötig sind, um herauszufinden, wer der Störer war, zusätzlich zu dieser Frist zu (in engen Grenzen). Das ist aber meines Erachtens dem Gesetz nicht zu entnehmen und würde zu einer 30 jährigen Frist für Besitzstörungsansprüche ohne Kenntnis des Störers führen. Der Gesetzgeber hatte aber eine Frist von 30 Tagen im Auge. Im Gegenzug "erhält man" auch ein vereinfachtes, rascheres Verfahren, als bei der "großen" Eigentumsklage, bei der der Beweis des Eigentums im Vordergrund steht. Die Kenntnis von "Schaden und Schädiger" ist im Schadenersatzrecht als Verjährungsstart verankert, die Besitzstörung setzt schon gar kein Verschulden voraus, schon von daher sind Analogien zum Schadenersatzrecht problematisch.
Wenn ein "Falle" aufgestellt wird, also eine Situation geschaffen wird, bei der eine Störung geradezu provoziert wird, ist der Einwand der Schikane möglich. Die Klage wegen Besitzstörung, wenn überhaupt keine effektive Störung des Besitzers stattfand, kann rechtsmissbräuchlich sein. Auch überhohte, nicht belegte Forderungen können für eine Schädigungsabsicht sprechen.
Was kann ich im Falle eine Besitzstörung tun?
Sehen Sie als Besitzer, Eigentümer oder Pächter eines Grundstücks ihren dauerhaft ungestörten Besitz in Gefahr, können sie eine Besitzstörungsklage am zuständigen Bezirksgericht einbringen. Zuvor kann der Störer aussergerichtlich aufgefordert werden, die Störung zu unterlassen und die Kosten des anwaltlichen Einschreitens zu übernehmen. Auch Schadenersatzforderungen können überlegt werden. Gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt können Sie im Rahmen des vereinfachten Verfahrens mit einer Klage den Schutz und die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes verlangen. Die Klage ist binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Besitzstörung und Kenntnis des Störers einzubringen. Das Besitzstörungsverfahren ist ein beschleunigtes Verfahren. Mit einem Urteil kann in Zukunft sofort Exekution gegen den Störer geführt werden.
Während des Verfahrens können „einstweilige Vorkehrungen“ gesetzt werden, wie zum Beispiel ein Betretungsverbot, ein Abschleppen oder Ähnliches.
Oft kann eine Klage vermieden werden, es ist aber nötig, rasch zu reagieren.
Gibt es Alternativen zur Besitzstörungsklage?
Der Störer kann auch außergerichtlich aufgefordert werden, die Störung zu unterlassen
und die Kosten des Einschreitens zu bezahlen. Gibt der Störer die Unterlassungserklärung ab und begleicht die Kosten, entstehen dem Gestörten somit keine Kosten. Auch andere zivilgerichtliche Schritte sind denkbar, zum Beispiel Unterlassungsklagen, Schadenersatzklagen etc..
Wie erfährt man wer einen PKW bei der Störung gefahren ist?
Es kommt auf den Zulassungsbesitzer an. Hier kann im Fall einer Störung eine sogenannte „Halterabfrage“ gemacht werden (kostet EUR 15,00 an Gebühren).
Zunächst nein. Selbsthilfe ist nur in sehr begrenztem Ausmaß erlaubt. Lassen Sie sich zuvor jedenfalls anwaltlich beraten.
Grundsätzlich ist Abschleppen nur im äussersten Notfall möglich.
Ein Schild, dass bei Zuwiderhandeln abgeschleppt wird, ändert die Rechtslage nicht. Fotografieren Sie die Störung, sammeln Sie Rechnungen für Ersatzparkpläze und evtl. Taxikosten und kontatkieren Sie mich.
Mit welchen Gebühren/Kosten muss ich rechnen?
Die Bemessungsgrundlage für die Kosten laut Rechtsanwaltstarif ist EUR 800,00. Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr ist EUR 750,00.
Hier ein Rechenbeispiel für die Kosten eines fiktiven Besitzstörungsverfahrens:
Gerichtsgebühr für den Kläger: EUR 114,00
Kosten der Klageerstellung laut Rechtsanwaltstarifgesetz: EUR 227,45 + USt
Kosten für die erste Stunde einer Gerichtsverhandlung für den eigenen Anwalt: EUR 222,53 + USt
Weitere Kosten, etwa für Schriftsätze oder anderes, können hier noch dazu kommen. Der Gegner hat bei anwaltlicher Vertretung ebenfalls Kosten.
Kostenersatz erfolgt nach der Obsiegensquote, siehe zB
https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/zivilrecht/2/Seite.1010330.html
Wer trägt die Kosten eines Besitzstörungsverfahrens?
Grundsätzlich gilt, wer zu hundert Prozent verliert, bezahlt die Kosten des Verfahrens und des Gegners. Im Detail wird die Kostentragung gem. §§ 40 f ZPO nach der Obsiegensquote entschieden.
Kann immer Schadenersatz verlangt werden?
Schadenersatz kann generell nur in dem Ausmaß verlangt werden, wie ein konkreter Nachteil tatsächlich eingetreten ist. Daher sind pauschale Schadenersatzbeträge problematisch, ausser es handelt sich um zu Recht begehrte Kosten z.B.
Ich unterstütze Sie gerne. Erste unverbindliche Anfrage: Kontakt
Laden Sie die Unterlagen hoch, ich melde micht unverbindlich.
Und was sind die nächsten Schritte?
Nach einem ersten Gespräch evaluiere ich, ob ein Aufforderungsschreiben möglich ist und dem Störer wird mitgeteilt, dass er die Störung zu unterlassen hat und die Kosten meines Einschreitens zu ersetzen hat. Gibt der Störer nicht nach, bringe ich für Sie eine Besitzstörungsklage beim zuständigen Bezirksgericht ein.
Die Ausübung von Rechten stellt in der Regel keine Besitzstörung dar. Probleme in diesem Zusammenhang ist mit anderen Rechtsbehelfen als der Besitzstörungsklage zu begegnen.
Beispiele dafür sind etwa der Überhang gem. § 422 ABGB, das Betreten von Grund in Ausübung des Jagd- oder Fischereirechts, aber auch die Luftfahrt im erlaubten Rahmen. Deswegen können Drohnenflüge im Einzelfall eine Besitzstörung darstellen, wenn die rechtlichen Grundlagen des Drohnenflugs überschritten werden.
Diese Punkte sind beim Vorgehen gegen Besitzstörungen wichtig:
1. Dokumentation anfertigen
2. Identität des Störers klären
3. Frühzeitige Anspruchsprüfung - 30 Tage Klagsfrist (einlangend bei Gericht)
Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstauskunft!
Dieser Artikel dient einer ersten Orientierung, lassen Sie sich jedenfalls beraten!
Beispiele aus meiner Praxis:
Fr. Sommer:
Es war ein sonniger Nachmittag, als Frau Müller von der Arbeit nach Hause kam. Sie freute sich darauf, den Feierabend mit ihrem Mann, Herrn Müller, in ihrer gemeinsamen Wohnung zu verbringen. Als sie jedoch versuchte, die Tür aufzuschließen, bemerkte sie, dass das Schloss ausgetauscht worden war. Verwirrt und besorgt klingelte sie mehrmals an der Tür, aber niemand antwortete.
Frau Müller wusste nicht, was los war, aber sie hatte eine Ahnung, wer dahinterstecken könnte. Ihr Mann hatte in letzter Zeit oft von einer Trennung gesprochen und sie vermutete, dass er die Schlösser ausgetauscht hatte, um sie aus der Wohnung auszuschließen.
Enttäuscht und verärgert wandte sich Frau Müller an einen Anwalt und erklärte ihm die Situation. Der Anwalt erklärte ihr, dass ihr Mann eine Besitzstörung begangen hatte, indem er die Schlösser ohne ihre Zustimmung ausgetauscht hatte. Sie hatte das Recht, die Wohnung zu betreten, und ihr Mann hatte kein Recht, ihr den Zugang zu verweigern.
Frau Müller beschloss, gerichtliche Schritte gegen ihren Mann einzuleiten, um ihr Recht auf den Zugang zur Wohnung durchzusetzen. Am Ende gewann sie den Fall vor Gericht und konnte wieder in ihre Wohnung zurückkehren.
Die Erfahrung war für Frau Müller sehr traumatisch, aber sie lernte, dass es wichtig ist, ihre Rechte zu kennen und für sie einzustehen. Sie hatte das Recht auf Zugang zu ihrer Wohnung und ihr Mann hatte es ihr nicht verwehren dürfen.
Der Wohnungseigentümer auf "Inspektion"
Es war ein sonniger Tag im Frühling, als Emma sich entschied, ihren Vermieter, Herrn Schmidt, wegen der undichten Wasserhähne in ihrer Wohnung anzurufen. Emma hatte den Vermieter mehrmals telefonisch erreicht, aber er hatte nie zurückgerufen. Als sie zum dritten Mal anrief, antwortete endlich eine fremde Stimme: "Ja, ich bin der Sohn von Herrn Schmidt. Mein Vater ist momentan im Urlaub. Kann ich helfen?"
Emma erklärte ihm das Problem mit den Wasserhähnen, und der Sohn versprach, sich darum zu kümmern. Am nächsten Tag wurde das Problem behoben. Emma war erleichtert, dass sie endlich in Ruhe duschen konnte.
Aber als sie später am Abend nach Hause kam, war die Tür zu ihrer Wohnung geöffnet. Emma war sich sicher, dass sie sie geschlossen hatte, als sie gegangen war. Sie betrat ihre Wohnung und stellte fest, dass Herr Schmidt da war und ihre Schränke durchsuchte.
"Wie konnten Sie einfach so in meine Wohnung eindringen?", fragte Emma wütend.
Herr Schmidt erklärte, dass er das Recht habe, die Wohnung jederzeit zu betreten, um Reparaturen durchzuführen, wenn er es für notwendig hält. Emma war entsetzt und fühlte sich in ihrer Privatsphäre verletzt. Sie beschloss, eine Klage gegen Herrn Schmidt wegen Besitzstörung einzureichen.
Nach einigen Wochen hatte Emma ihre Klage gewonnen. Sie hatte einen exektuionstitel erreicht. Beim nächsten Eindrnken kann sie direkt den Gerichtsvollzieher beauftragen.
Eines Tages war es der Hausbesitzer, Herr Schmidt, der sich über das ständige Zuparken seiner Ausfahrt ärgerte. Er hatte bereits mehrere Male die örtliche Polizei angerufen, aber das Problem blieb bestehen. An diesem Tag hatte Herr Schmidt jedoch genug und beschloss, sich selbst um das Problem zu kümmern.
Er ging nach draußen und sah, dass ein Auto direkt vor seiner Einfahrt stand, was ihn daran hinderte, das Grundstück zu verlassen. Er bemerkte, dass der Fahrer des Autos nirgendwo in der Nähe zu sehen war. Herr Schmidt hatte einen wichtigen Termin und war bereits spät dran. Also beschloss er, das Problem auf seine eigene Weise zu lösen.
Er ging zurück ins Haus und benachrichtigte seinen Anwalt und rief sich ein Taxi. Sein Anwalt forderte den Autohalter auf, die Störung in Zukunft zu unterlassen und die Taxikosten und Unkosten von Hrn. Schmidt zu übernehmen. Dieser bezahlte und parkte dann nicht mehr vor der Einfahrt von Hrn. Schmidt.
Motorrad vor der Garageneinfahrt
Die Rechtsanwältin berichtete ihrer Mandantin, dass sie eine Besitzstörungsklage einreichen könne, da die Garage ihrer Mandantin unrechtmäßig blockiert wurde. Ein schweres Motorrad wurde direkt vor der Garagentür abgestellt, wodurch das Öffnen der Tür unmöglich war. Die Mandantin war besorgt, weil sie wichtige Termine hatte und ihr Auto in der Garage stand. Die Anwältin versicherte ihr jedoch, dass es eine klare Besitzstörung sei und dass sie gute Chancen auf Erfolg hätten.
Die Mandantin war erleichtert und beauftragte die Anwältin sofort mit der Einreichung der Klage. Die Anwältin setzte sich mit dem Besitzer des Motorrads in Verbindung, aber er weigerte sich, es zu entfernen. Daher musste die Anwältin vor Gericht gehen, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Das Gericht gab der Mandantin Recht und forderte den Besitzer des Motorrads auf, es sofort zu entfernen.
Der Frühling in Traiskirchen war eine herrliche Jahreszeit. Doch nicht alle waren von der idyllischen Atmosphäre begeistert.
Im Hof des Wohnhauses Hildegard zu Bingen stand ein auffälliger Audi Avant, ein altes Modell mit bunten Tuningstreifen. Die Kennzeichen fehlten und das Auto stand bereits seit drei Wochen dort. Franz, ein Bewohner des Hauses, ärgerte sich über diese Entsorgung und fand, dass es den Hof verschandelte.
Er rief die Polizei an, doch die sagten ihm, dass auf einem Privatgrundstück nichts getan werden könne. Das ließ Franz nicht auf sich sitzen. Er entschied sich, einen Anwalt zu konsultieren. Dieser wusste genau, wie man ohne Kennzeichen den Halter eines Fahrzeugs ausfindig machen konnte. Über das "Zulassungspickerl" konnte er die Identität des Eigentümers herausfinden.
Mit diesem Wissen wurde die Besitzstörungsklage gegen den Fahrzeugeigentümer beim Bezirksgerictt Baden eingebracht. 2 Wochen später fand eine Verhandlung statt. Der PKW Eigentümer kam nicht. Mit dem Versäumungsurteil in der Hand, ließ Franz den Wagen durch den Gerichtsvollzieher abschleppen. Die Kosten wurden vom Gericht beim Eigenümer eingehoben. Er hatte nicht damit gerechnet, dass jemand so schnell hinter seine Identität kommen würde und wunderte sich sehr, dass die Kosten eines österreichischen Gerichts in Deutschland an seinem Wohnsitz einbrinlich gemacht werden können.