Die Privatbeteiligung (§§ 65 ff. StPO) bietet Opfern einer Straftat die Möglichkeit, sich direkt dem Strafverfahren gegen den Täter mit einem Schadensbetrag anzuschließen. Anstatt einen separaten, oft teuren Zivilprozess zu führen, gibt man seine Ansprüche bekannt und hat kein Prozesskostenrisiko. Das sog. Adhäsionsverfahren sollte aktiv geführt werden, nicht zuletzt hat der Privatbeteiligte das Recht Beweisanträge zu stellen.
Die Grundsätze der Privatbeteiligung
Die Privatbeteiligung basiert auf der Idee, dass der Staat ohnehin Beweise gegen den Täter sammelt, somit kann im Verfahren auch über den Schaden des Opfers entschieden werden.
- Anschlusserklärung: Das Opfer muss seine Ansprüche bei Gericht rechtzeitig und richtig anmelden.
- Rolle im Prozess: Aktive Beteiligung ist möglich.
- Entscheidung des Richters: Der Strafrichter kann im Urteil den Täter nicht nur bestrafen, sondern ihn auch direkt dazu verpflichten, dem Opfer einen bestimmten Betrag zu zahlen.
- Verweisung auf den Zivilrechtsweg: Wenn das Gericht dem Antrag nicht stattgibt, bleibt meist noch die Zivilklage.
Die wesentlichen Vorteile
Warum sollte man diesen Weg wählen? Es gibt vor allem finanzielle und taktische Gründe:
- Keine Gerichtsgebühren: Im Gegensatz zu einer Zivilklage fallen für die Privatbeteiligung im Strafverfahren keine Pauschalgebühren an. Das spart sofort Geld.
- Kostenrisiko minimiert: Wenn der Täter freigesprochen wird, muss der Privatbeteiligte – anders als im Zivilprozess – nicht die Anwaltskosten des Gegners oder Gerichsgebühren zahlen.
- Akteneinsicht: Privatbeteiligte haben das Recht auf umfassende Akteneinsicht. Man erfährt also aus erster Hand, was die Polizei und die Staatsanwaltschaft ermittelt haben.
- Aktive Mitwirkung: Man hat das Recht, Beweisanträge zu stellen.
- Verjährungshemmung: Unter Umständen wird die Verjährung gehemmt. Lassen Sie sich hierzu unbedingt beraten.
- Beweisvorteil: Die Ermittlungsarbeit wird vom Staat (Polizei/Staatsanwaltschaft) erledigt.
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