Das neue Auto funktioniert nicht wie erwartet? Sie zahlen Leasingraten, können aber nicht fahren? Die Werktstatt wird nicht fertig? Das sind häufige Konstellationen, ich habe Erfahrung im Betreiben der sog. primären und sekundären Gewählrleistungsbehelfe.

Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der die Garantie für Ihr Auto zwar greift aber Reparaturen nicht nutzten und das Fahrzeug weiterhin Probleme aufweist, können Sie mehrere Schritte unternehmen, um Ihre Rechte durchzusetzen:

  1. Gewährleistungsanspruch geltend machen: Neben der Garantie haben Sie als Käufer gesetzliche Gewährleistungsrechte. Diese gelten unabhängig von der Garantie. Innerhalb dieser Frist können Sie den Verkäufer auffordern, den Mangel zu beheben. Wenn der Verkäufer nicht reagiert, können Sie rechtliche Schritte einleiten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

  2. Klage einreichen: Wenn der Verkäufer oder der Garantiegeber Ihre Ansprüche nicht erfüllt, können Sie Klage einreichen. Es ist wichtig, dass Sie alle relevanten Dokumente und Beweise für den Mangel sammeln, um Ihre Klage zu untermauern.

  3. Beweislastumkehr: In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht bestand.

  4. Situation prüfen: Kontaktieren Sie mich.

Auch in Zusammenhang mit Airbag Rückrufaktionen von Takata kann ich gerne weiterhelfen.d

Gerade im Zusammenhang mit den "Dieselgate" Fällen wurde in den letzten Jahren die Rechtsprechung zu Leasing und Gewährleistung geschäft. Das sogenannte dreipersonale Verhältnis das hier prägend ist, birgt einige Risiken und rechtliche Fallstricke, die umschifft werden können. Der Leasinggeber hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet. Gewährleistungsansprüche stehen grundsätzlich dem Leasinggeber als Eigentümer zu. Eine Abtretung dieser Ansprüche an den Leasingnehmer ist jedoch möglich. Die Rechtsprechung des BGH in Deutschland unterscheidet sich von der österreichischen OGH-Rechtsprechung. Der BGH sieht bei der Rückabwicklung keine Erstattung der Leasingraten vor, da der Nutzungsvorteil des Leasingnehmers der Höhe der geleisteten Raten entspricht. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Rechtsprechung durch die genannten OGH-Entscheidungen das komplexe Verhältnis zwischen Kauf- und Leasingvertrag bei Mängeln der Leasingsache sukzessive geklärt hat. Sie hat Prinzipien für die Abtretung von Gewährleistungsrechten, die Behandlung des Leasingvertrags bei erfolgreicher Wandlung des Kaufvertrags und die Modalitäten der Rückabwicklung (inklusive Benützungsentgeltberechnung) entwickelt und präzisiert. Neuere Entscheidungen, wie jene zum Dieselskandal, wenden diese Grundsätze auf spezifische Sachverhalte an. Dennoch bleiben einzelne Fragen offen, es ist daher wichtig, vor einer Betreibung eine strategische Betrachtung zu erstellen.

https://www.adac.de/news/auto-rueckruf-vw-airbag/


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