Mit der Datenschutzgrundverordnung wird erstmals das "Marktortprinzip" im österr. Datenschutzrecht Einzug halten.
Demnach unterliegen auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU dem europäischen Datenschutzrecht, wenn Sie innerhalb der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten ("doing business") oder wenn Verhalten von Betroffenen innerhalb der EU beobachtet wird.
Ein solches Unternehmen hat uU einen ständigen Vertreter im EU-Raum zu benennen (Art 27 DSG-VO). Dieser Vertreter muss sich in einem jener EU-Staaten befinden, in dem die gegenständlichen Datenverarbeitungen stattfinden.
Weitere gesetzliche Regelungen sind zu beachten,wie z.b. EU-VO etc.
Diese Information stellt eine erste Einführung dar.