Adresshandel mit Vorlieben, politischen Affinitäten etc. durch einen "landesweit führenden Logistik- und Postdienstleister" -
OGH Entscheidung zu Marketingdaten und DSGVO:
 
"Vorlieben und Einstellungen" einer Person unterliegen der DSGVO. Egal ob diese Angaben stimmen. Es ist dabei auch egal, ob diese Angaben nur "errechnet" wurden, zB über statistische Methoden. Entscheidend ist, dass sie einer Person zuordenbar sind. Damit sind sie personenbezogene Daten und die DSGVO ist anzuwenden.
Das bedeutet zB, wenn ein Unternehmen die politische Einstellung von Menschen ermittelt, um diese Daten zu Marketingzwecken zu nutzen, dann hat der Betroffene die vollen Rechte laut DSGVO.Er muss darüber auch informiert werden.
 
Ansonsten bestehen allf. Schadenersatzansprüche, wenn etwa die Datenverarbeitung zu Unrecht erfolgte. Das ist zB dann der Fall, wenn sensible Daten ohne Einwilligung zu Marketingzwecken verarbeitet wurden.
 
Der OGH hat weiters klargestellt :
Das Gewerbe der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen laut Gewebeordnung schafft zu solchen Daten keine "eigene" nicht-personenbezogene Datenart. Die DSGVO gilt daher.
Weiters hat der OGH entschieden, dass Auskunftsbegehren nach DSGVO gerichtlich durchsetzbar sind.
 
Eigene Meinung: Fortschritt im Datenschutz für Betroffene
 
Die Entscheidung stärkt die Rechte von Betroffenen über die Daten verarbeitet werden, auch wenn "nur" statistische Methoden angewendet werden, um Informationen zu generieren.
Der Begriff der "personenbezogenen Daten" ist laut lange bestehender EuGH - Linie eher weit auszulegen - als Faustregel gilt: immer wenn ein Datum zu einer Person zuordenbar ist, liegen personenbezogene Daten vor. Diese liegen daher nicht nur dann vor, wenn die Daten laut Personalausweis bekannt werden. Eine DSGVO-relevante Identität kann mE auch durch IP-Adressen, Identifikationsnummern, Pseudonyme, Logindaten, digitale Adressen etc. hergestellt werden.
Die vorliegende OGH Entscheidung könnte auch eine Richtung zu allfällig kommenden Entscheidungen zu "Cookie" Verarbeitungen im Cookie-Verbund sein. Gegner haben in von mir anhängig gemachten Verfahren u.a. argumentiert, dass die Werbe-ID, die über Cookies erzeugt wird, keine personenbezogenen Daten seien, sondern nur digitale "Silhouetten" oä, da sie keine Rückschlüsse auf den Namen eines Users etc zuließen. Sie identifizieren aber Nutzer von Webseiten - und das webseitenübergreifend! - eindeutig und das ist mE entscheidend für das Vorliegen von personenbezogenen Daten.
Bei Fragen kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Erstauskunft.
Stellen Sie Auskunftsbegehren gem. Art 15 DSGVO, wenn Sie unsicher sind, ob und welche Daten über sie verarbeitet werden. Das ist der erste nötige Schritt, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.