Entscheidung der Datenschutzbehörde:
  • Pflichtenverletzungen gem. DSGVO/DSB - im Anlaßfall Verstoß gegen die Pflicht einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
  • Eine datenschutzrechtliche Einwilligung muss die konkreten Datenverarbeitungen klar nennen.
  • Von Datensicherheitsmaßnahmen gem. Art 32 DSGVO kann nicht im Wege der Einwilligung zum Nachteil des Betroffenen abgewichen werden (hier: Zustimmung zu unverschlüsseltem Versand von Daten u.a.).
  • Die Voraussetzungen zur Heranziehung von Auftragsverarbeitern unterliegt Art 28 DSGVO - eine Einwilligung hierzu ist (im Anlassfall) grdstzl nicht möglich.
  • Datenschutzrechtliche Einwilligungen können nicht unwiderruflich eingeholt werden (vgl. Art 7 Abs 2 DSGVO).
  • Betroffene sind darüber zu informieren welche Daten bei ihnen und welche Daten bei Dritten erhoben werden.
  • etc
Geschäftszahl DSB-D213.692/0001-DSB/2018.Näheres im Ris-Justiz.