- Pflichtenverletzungen gem. DSGVO/DSB - im Anlaßfall Verstoß gegen die Pflicht einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
- Eine datenschutzrechtliche Einwilligung muss die konkreten Datenverarbeitungen klar nennen.
- Von Datensicherheitsmaßnahmen gem. Art 32 DSGVO kann nicht im Wege der Einwilligung zum Nachteil des Betroffenen abgewichen werden (hier: Zustimmung zu unverschlüsseltem Versand von Daten u.a.).
- Die Voraussetzungen zur Heranziehung von Auftragsverarbeitern unterliegt Art 28 DSGVO - eine Einwilligung hierzu ist (im Anlassfall) grdstzl nicht möglich.
- Datenschutzrechtliche Einwilligungen können nicht unwiderruflich eingeholt werden (vgl. Art 7 Abs 2 DSGVO).
- Betroffene sind darüber zu informieren welche Daten bei ihnen und welche Daten bei Dritten erhoben werden.
- etc