OGH Entscheidung zum Zugang von E-Mails durch Zugang in den Spam-Ordner des Empfängers.
Beachte: Es geht hier um dem Spam Ordner "des Empfängers". Unterschiedliches könnte sich ergeben, wenn der Spam Ordner nicht unmittelbar dem Empfänger zuzuordnen ist, wie etwa
bei Spam-Behandlung vor Ablage in User-Postfächer oä.
OGH Rechtssatz und Entscheidung 3 Ob 224/18i vom 20.2.2019:
"Eine Kenntnisnahme durch den Empfänger wird für den Zugang elektronischer Erklärungen nicht vorausgesetzt; maßgeblich ist vielmehr die Möglichkeit der Kenntnisnahme „unter gewöhnlichen Umständen. Beisatz: Hier: Zugang im „Spam-Ordner“ des Empfängers. "
Anmerkung: Sämtliche Spam Ordner sollten regelmäßig, kurzfristig kontrolliert werden.