abstractNeuer Rechtsbehelf: "Unterlassungsauftrag"

Seit 2021 gibt es die Möglichkeit einer vereinfachten Klage: der "Unterlassungsauftrag".

Der Vorteil liegt darin, dass eine sofortige Wirksamkeit beantragt werden kann. Das heißt, dass der Auftrag sofort einzuhalten ist und das inkriminierende Posting, wie zB ein Foto sofort zu entfernen ist. Auch wenn der Gegner Einspruch eingelegt hat.

Man muss also nicht erst auf ein Urteil warten, bis die Entscheidung gilt, die Entfernung eines Postings etwa hat sofort zu erfolgen. D.h. es gibt die Möglichkeit einer "vorübergehenden Vollstreckbarkeit".

Der Antrag zu einem Unterlassungsauftrag ist per Formular möglich.
Ein Posting im Internet kann auch strafrechtlich relevant sein, dann ist eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft zu erstellen.

Wer hat gepostet?

Durch den “Unterlassungsauftrag” kann man die schnelle Entfernung von Bildern oder andern Inhalten im Internet, wie Postings,  bei Gericht beantragen – wenn durch die Veröffentlichung die Persönlichkeitsrechte erheblich verletzt werden.
Was gilt aber, wenn man nicht weiß, wer das Bild gepostet hat? Wenn man keine Adresse vom Poster hat? Der Unterlassungsauftrag kann ja nur beantragt werden, wenn der Gegner bekannt ist.


Auch hierzu gibts es rechtliche Abhilfe. Das Zivilgericht kann auf Antrag eines Opfers den Host-Provider zur Auskunft über die Identität eines Kunden verpflichten, das ist z.B. bei eine Homepage das Unternehmen, überderen Server die Homepage bereitgestellt wird.


In Fällen von übler Nachrede ua kann ein Auskunft über das Strafgericht erzwungen werden. Auch Hausdurchsuchungen etc. sind denkbar.


Lassen Sie sich jedenfalls beraten, es gibt natürlich weitere wichtige Punkte zu diesem Thema zu sagen, die alle zu bedenken sind, bevor man die ersten Schritte setzt. Dieser Artikel ist eine Einführung - lassen Sie sich jedenfalls gerne beraten: Kontakt